Sozialversicherung und Erwerbslosenfürsorge
Sozialversicherungen werden geschaffen (Art. 161) und die Möglichkeit zu arbeiten für jeden Bürger garantiert.
Der Artikel 163.2. legt die Grundlage für die Erwerbslosenfürsorge, die ab 1927 durch die erste Arbeitslosenversicherung in Deutschland gesichert wird:
Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.