Verordneter Minderheitenschutz
Im Versailler Vertrag wurde von den Siegermächten aufgetragen ein Minderheitenschutz in die Verfassung aufzunehmen.
Artikel 113 besagt, dass fremdsprachige Minderheiten, wie Polen, Litauer, Dänen, Tschechen, Sorben usw., bei der Ausübung ihrer Sprache und Kultur nicht behindert werden dürfen.
Allerdings gab es keine Ausführungsbestimmung, so dass der Artikel kaum Folgen hatte.